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       VEREINSSTATUTEN DES VORTRAGSVEREINS OBERWALLIS

 

1.      Name und Sitz

Unter dem Namen „Vortragsverein Oberwallis“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Brig

Der „Vortragsverein Oberwallis“ ist Rechtsnachfolger des Vereins „Vortragsverein Brig und Umgebung“ und übernimmt damit alle Rechte und Pflichten des Vorgängervereins.

Das Vermögen des Vorgängervereins wird an den „Vortragsverein Oberwallis“ überwiesen.

2.      Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des geistigen und kulturellen Lebens durch die Veranstaltung von öffentlichen Vorträgen und die Organisation von Kulturreisen.

Die Vorträge sollen möglichst viele Wissensgebiete umfassen.

3.      Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Jahresbeiträge der Mitglieder, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Zuwendungen aller Art wie Spenden und Sponsorbeiträge können entgegen genommen werden.

4.      Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Ehrenmitgliedern; beide mit Stimmberechtigung.

Aktivmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.      Erlöschen der Mitgliedschaft

         Die Mitgliedschaft erlischt

                         a.    bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

                         b.    bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6.      Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein Schaden zufügt. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7.      Die Generalversammlung

Das  oberste  Organ  des  Vereins  ist  die  Generalversammlung.  Eine  ordentliche Generalversammlung findet in der Regel zweijährlich statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:

         a.    Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

         b.    Festsetzung und Änderung der Statuten

         c.     Abnahme der Jahresrechungen und der Revisorenberichte

         d.    Festsetzung des Mitgliederbeitrages

         e.    Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

8.      Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, nämlich dem

                          a.    Präsidenten

                          b.    Kassier

                          c.    Aktuar

                          d.    ev. weiteren Mitgliedern

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

9.      Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt die Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

10.   Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

11.   Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12.   Statutenänderung

         Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag

         zustimmen. 

13.   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

14.   Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 2013 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten und ersetzen die Gründungsstatuten vom 10. Dezember 1931.

 

Der Vorsitzende:                                               Die Protokollführerin:                            

Dr. med. Joseph Fischer                                   Myrtha Imoberdorf 

 

Vortragsverein